O., N. 56 zu Art. 132 DBG). Betrachtet man den Inhalt der Einsprache der Steuerpflichtigen (vgl. oben E. 2.5), so enthält diese zunächst einen Antrag, nämlich, dass statt eines Gewinns von Fr. 160'000.-- ein Verlust von Fr. 1'153'716.-- zu berücksichtigen sei. Sodann werden als Beweismittel die bisher eingereichte Bilanz und die Erfolgsrechnung bezeichnet. Vorliegend war die Steuerverwaltung indessen wie gesehen berechtigtermassen zum Schluss gekommen, dass die von der Steuerpflichtigen eingereichte Buchhaltung den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügte.