3.5 Was das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft, so kann hier angesichts des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids nur geprüft werden, ob sich die Ermessenstaxation aufgrund der von der steuerpflichtigen Person in der Einsprache vorgebrachten Begründung und Beweismittel als offensichtlich unrichtig erweist. Neue Beweismittel können vor der Beschwerdeinstanz nicht vorgebracht werden; denn massgebend ist der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 56 zu Art.