2.6.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Auffassung vertreten, die Veranlagungsbehörde sei zu Recht zur Ermessensveranlagung geschritten. Begründet wird dies letztlich damit, die von der Steuerpflichtigen eingereichte Jahresrechnung habe sowohl formelle als auch materielle Mängel aufgewiesen. Vorliegend wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin - trotz wiederholter Aufforderung - keine den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Buchhaltung eingereicht hat (Art. 58 Abs. 1 lit.