Da die Steuerpflichtige dem nicht nachkam, erliess die Vorinstanz zunächst am 25. September 2018 und ein zweites Mal am 8. Januar 2019 eine Mahnung, wobei die Beschwerdeführerin wiederum auf beide nicht reagierte (act. 8.4 f.). Am 21. September 2020 sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein E-Mail, in welchem sie sie abermals zur Einreichung von Unterlagen aufforderte (act. 8.6). Am 7. Dezember 2020 gab ein Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung persönlich einen Teil der verlangten Dokumente ab (act.