2.4 Gemäss soweit unbestrittenem Sachverhalt reichte die steuerpflichtige Gesellschaft am 26. Juli 2018 die Steuererklärung 2016 bei der kantonalen Steuerverwaltung ein (act. 8.2). Mit Schreiben vom 7. August 2018 forderte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zur Einreichung von ergänzenden Unterlagen auf (act. 8.3). Da die Steuerpflichtige dem nicht nachkam, erliess die Vorinstanz zunächst am 25. September 2018 und ein zweites Mal am 8. Januar 2019 eine Mahnung, wobei die Beschwerdeführerin wiederum auf beide nicht reagierte (act.