Die Vermutung der materiellen Richtigkeit einer Buchhaltung kann aber umgestossen werden etwa durch den Nachweis, dass die Geschäftsbücher unrichtig oder unvollständig geführt wurden. Ebenso ist eine mit erheblichen formellen Mängeln behaftete Buchhaltung nicht als materiell richtig anzusehen (dazu ausführlich ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 14 Rz. 28-13 S. 126 ff. mit weiteren Hinweisen).