1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurden vorliegend getrennte Dossiers eröffnet (Verfahren O2V 21 56 und O2V 21 58). Mit Blick darauf, dass die Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, hat indessen eine Verfahrensvereinigung zu erfolgen, in dem Sinne, dass die beiden Verfahren in einem einzigen Urteil zu erledigen sind.