6. Zusammenfassend handelt es sich beim Kontokorrentguthaben von A2. gegenüber der C. GmbH um einen Betrag, über welchen jene nicht ungeschmälert verfügen kann. Die Vorinstanz hat die betreffende Summe bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Unrecht miteinberechnet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und entsprechender Gutheissung der Beschwerde. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die beschwerdeführerischen Ansprüche neu berechne.