Dafür ist die Steuerveranlagung nicht ausschlaggebend. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht ausdrücklich festgehalten, aus der steuerrechtlichen Behandlung eines Vermögenswertes könne nicht auf dessen ergänzungsleistungsrechtliche Relevanz geschlossen werden, sei doch bei dieser die Liquidität resp. Verfügbarkeit des fraglichen Vermögenswertes für den Lebensunterhalt entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.4).