Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1). Hinsichtlich dieser von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätze ist hier ohne Zweifel festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf das Guthaben von Fr. 86'130.-- verwehrt ist, und zwar – wie jene dies korrekt vorgebracht hat – bis mindestens ins Jahr 2024. Was die Vorinstanz betrifft, begründete letztere die Anrechnung beim Vermögen vor allem damit, dass auf die von den Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte abgestellt werden müsse. Sie leitet dieses Verständnis offenbar aus Art.