Seite 4 denden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a); die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privatund Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt (lit. b). Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG;