6 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie hatte ein Unternehmen gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass es keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt (lit. a). Die Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19- SBüV; SR 951.261), welche bis zum 18. Dezember 2020 galt, bestimmte in Art. 6 Abs. 3: Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind: die Ausschüttung von Divi-