2.2 Anspruch auf EL haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen, deren Reinvermögen die folgenden Werte nicht überschreitet: - bei alleinstehenden Personen 100'000 Franken; - bei Ehepaaren 200'000 Franken; - bei rentenberechtigten Waisen und Minderjährigen mit einem IV-Taggeld 50'000 Franken. 2.3 Meldet sich eine Person für die jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971