Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführer haben Wohnsitz in B., womit die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts gegeben ist. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [bGS 145.31]). Nachdem die übrigen formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung ebenso erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.