b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A2. stellte mit einem E-Mail vom 26. Februar 2021 bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ein formloses Begehren um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (act. 7.1/1). Ende Mai 2021 liess sie der Ausgleichskasse das offizielle Gesuchsformular zusammen mit diversen Unterlagen zukommen (act. 7.1/2 ff.). Am 10. August 2021 reichte sie auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse hin weitere ergänzende Unterlagen nach (act.