Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 10. Mai 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2V 21 55 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1. und A2. vertreten durch: AA. Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach 1047, 9102 Herisau Gegenstand Anspruch auf Ergänzungsleistungen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Entscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 7. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Gesuch von A2. um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2021 sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zur Neubeurteilung zurückzuweisen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A2. stellte mit einem E-Mail vom 26. Februar 2021 bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ein formloses Begehren um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (act. 7.1/1). Ende Mai 2021 liess sie der Ausgleichskasse das offizielle Gesuchsformular zusammen mit diversen Unterlagen zukommen (act. 7.1/2 ff.). Am 10. August 2021 reichte sie auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse hin weitere ergänzende Unterlagen nach (act. 7.1/10). Mit Verfügung vom 13. August 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab, woran sie auch nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 festhielt (act. 7.1/25; act. 7.1/28). B. Gegen die nämliche Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde von A1. und A2., vertreten durch AA., vom 5. November 2021, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 9. Dezember 2021 erstattet (act. 6). Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht zur Replik keinen Gebrauch. Seite 2 Erwägungen 1. Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse als zuständigem Versicherungsträger kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführer haben Wohnsitz in B., womit die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts gegeben ist. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [bGS 145.31]). Nachdem die übrigen formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung ebenso erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Vermögenswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahmen zu veranschlagen. 2.2 Anspruch auf EL haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen, deren Reinvermögen die folgenden Werte nicht überschreitet: - bei alleinstehenden Personen 100'000 Franken; - bei Ehepaaren 200'000 Franken; - bei rentenberechtigten Waisen und Minderjährigen mit einem IV-Taggeld 50'000 Franken. 2.3 Meldet sich eine Person für die jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 Seite 3 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Gestützt auf diese Bestimmung prüfte die Vorinstanz den EL-Anspruch der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Februar 2021, nachdem das Gesuch am 26. Februar 2021 gestellt wurde. 3. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt verfügt A2. gegenüber der C. GmbH, bei welcher sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin amtet (vgl. Handelsregisterauszug; act. 7.1/13), über eine Kontokorrentforderung im Betrag von Fr. 86'130.--. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Summe müsse bei der Berechnung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber die Ansicht, der Betrag sei ausser Acht zu lassen, weil gemäss der Covid-Gesetzgebung nicht ungeschmälert darüber verfügt werde könne. 4. Was die von den Beschwerdeführern angesprochene Covid-Gesetzgebung betrifft, ist ins- besondere auf folgende rechtlichen Grundlagen hinzuweisen: Gemäss Art. 12 des Bundes- gesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen […] (Abs. 1). Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst (Abs. 1ter). Gemäss dem ehemaligen Art. 6 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie hatte ein Unternehmen gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass es keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt (lit. a). Die Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19- SBüV; SR 951.261), welche bis zum 18. Dezember 2020 galt, bestimmte in Art. 6 Abs. 3: Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind: die Ausschüttung von Divi- Seite 4 denden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a); die Gewäh- rung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt (lit. b). Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26), welches per 19. Dezember 2020 in Kraft trat, hält in Art. 2 Abs. 2 fest: Während der Dauer der Solidarbürg- schaft sind ausgeschlossen: Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapi- taleinlagen (lit. a); die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen (lit. b). Auf kantonaler Ebene ist schliesslich die vorläufige Verordnung vom 19. Januar 2021 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (bGS 911.2) zu nennen. In Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung wird namentlich bestimmt: Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unternehmen die Anforderungen nach Art. 2 bis 6 der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt. 5. Vorliegend war der C. GmbH mit Verfügung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 17. März 2021 ein A-fonds-perdu-Beitrag in der Höhe von Fr. 23'000.-- gewährt worden (act. 7.1/3). Bereits im März 2020 war der Gesellschaft ausserdem seitens der D. Bank eine Kreditlimite im Betrag von Fr. 39'000.--eingeräumt worden (act. 7.1/2). Zufolge der erhaltenen finanziellen Unterstützungsleistungen ist es der C. GmbH – namentlich aufgrund von Art. 12 des Covid-Gesetzes – untersagt, Kapitaleinlagen oder Darlehen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre an Gesellschafter zurückzuzahlen. Zwischen den beiden Parteien ist dies auch nicht weiter streitig. Es besteht deshalb mithin auch Einigkeit, dass es A2. durch Gesetz verboten ist, die Rückzahlung ihrer Kontokorrentforderung gegenüber der Gesellschaft zu veranlassen. Fraglich bleibt nun aber eben, wie das betreffende Guthaben der Beschwerdeführerin aus EL-rechtlicher Sicht zu behandeln ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürften nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibe der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 127 V 248 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 E. 5.5; 9C_333/2016 vom 3. Novem- ber 2016 E. 3; 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E. 3.4.1). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden Seite 5 kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz. 161 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1). Hinsichtlich dieser von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätze ist hier ohne Zweifel festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf das Guthaben von Fr. 86'130.-- verwehrt ist, und zwar – wie jene dies korrekt vorgebracht hat – bis mindestens ins Jahr 2024. Was die Vorinstanz betrifft, begründete letztere die Anrechnung beim Vermögen vor allem damit, dass auf die von den Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte abgestellt werden müsse. Sie leitet dieses Verständnis offenbar aus Art. 17a ELV (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) ab, wonach das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Diese Bestimmung enthält indes keine Aussage darüber, welches Vermögen tatsächlich anrechenbar ist. Dafür ist die Steuerveranlagung nicht ausschlaggebend. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht ausdrücklich festgehalten, aus der steuerrechtlichen Behandlung eines Vermögenswertes könne nicht auf dessen ergänzungsleistungsrechtliche Relevanz geschlossen werden, sei doch bei dieser die Liquidität resp. Verfügbarkeit des fraglichen Vermögenswertes für den Lebensunterhalt entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.4). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie geltend macht, die Beschwerdeführerin würde doppelt profitieren, wenn sie einerseits Unterstützungsgelder erhalte und andererseits der Betrag von Fr. 86'130.-- in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Letztlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft C. GmbH um zwei unterschiedliche Rechts- subjekte. 6. Zusammenfassend handelt es sich beim Kontokorrentguthaben von A2. gegenüber der C. GmbH um einen Betrag, über welchen jene nicht ungeschmälert verfügen kann. Die Vorinstanz hat die betreffende Summe bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Unrecht miteinberechnet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und entsprechender Gutheissung der Beschwerde. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die beschwerdeführerischen Ansprüche neu berechne. Seite 6 7. 7.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig- keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungs- streitigkeit zu tun. Das ELG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Verfahren kostenlos. 7.2 Den obsiegenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu, nachdem sie nicht berufsmässig vertreten sind und ein besonders hoher Aufwand nicht ausgewiesen erscheint (vgl. dazu BGE 127 V 205 E. 4 b). Seite 7 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der beschwerdeführerischen Ansprüche an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung, die Vorinstanz sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger versandt am: 18. Oktober 2022 Seite 8