der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Mitteilung mit Gerichtsurkunde an: - den Beschwerdeführer über dessen Anwalt - die kantonale Steuerverwaltung - das Departement Finanzen - B. über dessen Anwalt - die eidgenössische Steuerverwaltung Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer