Diese Gebühr ist von dem mit seinen Beschwerden unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 144 Abs. 1 und 2 DBG). Sie kann mit den von ihm bereits bei der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschüssen verrechnet werden. 3.2 Dem Beschwerdeführer steht beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Entschädigung zu (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Hingegen ist dem zu beiden Verfahren beigeladenen B. zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen.