Schliesslich diente entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers im Entscheid BGE 132 III 603 als Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht auch nicht "ohne weiteres Art. 607 ff. ZGB" (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021, act. 1 im Verfahren O2V 21 51, S. 5 oben sowie Beschwerde vom 19. April 2022, act. 1 im Verfahren O2V 22 17, S. 5): Auch das Bundesgericht geht bezüglich Akteneinsichtsrecht von Erben davon aus, dass es nicht ausreicht, einfach Erbe zu sein, ohne dass das konkrete Interesse an einer Akteneinsicht überhaupt eine Rolle spielen würde. So hielt es fest, von einem relevanten Interesse der Erben zur Einsicht in Grundbuchdaten