Dieser Anspruch ist allerdings davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse geltend machen kann bzw. dass keine überwiegenden Interessen des Staates oder anderer Personen überwiegen (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.1 und 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 4.1). Mit anderen Worten findet das Akteneinsichtsrecht ausserhalb von hängigen Verfahren seine Grenzen an berechtigten Interessen Dritter und einander entgegenstehende Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3).