Damit wird die im Harmonisierungsrecht in Art. 41 Abs. 1 StHG vorgesehene Bestimmung ("Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.") in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, indem explizit nur "Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens" der Einsicht unterstellt werden.