Seite 12 und stützt sich insoweit auf Art. 157 Abs. 1 StG bzw. Art. 114 Abs. 1 DBG (und nicht auf die "übrigen Akten" gemäss Abs. 2 der jeweiligen Gesetzesartikel, was der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt). Dem Beschwerdeführer ist ausserdem darin zuzustimmen, dass die hier massgebenden Bestimmungen von Art. 157 Abs. 1 StG sowie Art. 114 Abs. 1 DBG in ihrem Wortlaut beide ein grundsätzlich voraussetzungslos zu gewährendes Einsichtsrecht vorsehen, ohne expliziten Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen.