e. Trotz dieser Universalsukzession ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Einsichtsrecht im Einzelfall weniger weit geht als dasjenige des Erblassers bzw. der Erblasserin: So kann den Erben die Einsicht in die Steuerakten des Erblassers insbesondere mit Rücksicht auf die Geheimsphäre der Erblasserin / des Erblassers selber verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 1999, publiziert in: ASA 69 S. 290, E. 2 m.w.