Selbst eine allfällige "Informationsnot" könnte nicht entscheidend sein für die Beantwortung der Frage, gegenüber wem ein Erbe auskunftsberechtigt ist: Das geltende Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greifen würde, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu verwirklichen (BGE 132 III 677 E. 4.2.4).