a. Beim Informationsrecht von Erben ist zu unterscheiden zwischen Auskunftsrechten und -pflichten von Erben untereinander einerseits und Auskunftsansprüchen der Erben gegenüber Dritten andererseits. Hier betroffen ist das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers als Erbe gegenüber Dritten bzw. konkret gegenüber der Steuerverwaltung.