Es sei daher gar nicht relevant, ob das Veranlagungsverfahren abgeschlossen sei oder nicht. Mit Verweis auf BGE 132 III 603 wird zudem geltend gemacht, die Rechtsgrundlage für ein umfassendes Informationsrecht eines jeden Erben seien Art. 607 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser Rechtsanspruch müsse nicht speziell begründet werden. Jeder Erbe habe ein legitimes Interesse, über sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erbe Einsicht zu haben, was speziell für steuerrechtliche Belange gelte. Das Steuergeheimnis sei vererbbar.