Eine Interessenabwägung sei nur in Art. 157 Abs. 2 StG bzw. Art. 114 Abs. 2 DBG für die übrigen Akten – d.h. nicht von der steuerpflichtigen Person selber eingereichten oder unterzeichneten Akten (Art. 157 Abs. 1 StG bzw. 114 Abs. 1 DBG) – vorgesehen; es gehe ihm nicht um diese "übrigen Akten", sondern um die von seiner verstorbenen Mutter "eingereichten oder unterzeichneten Akten", für welche von Gesetzes wegen unabhängig von einer Interessenabwägung ein Einsichtsrecht bestehe. Es sei daher gar nicht relevant, ob das Veranlagungsverfahren abgeschlossen sei oder nicht.