Folgendes: Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens Einsicht zu nehmen; die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit dem schutzwürdigen Interesse an der Einsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 157 Abs. 1 und 2 StG).