Dies liegt weder im Interesse des Beschwerdeführers noch der übrigen Parteien. Selbst wenn in der vom Beschwerdeführer als ungenügend gerügten Rekursbegründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt würde – was allerdings nach Meinung des Obergerichts nicht zutrifft –, wäre eine allfällige Gehörsverletzung inzwischen durch den Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten, nachdem sämtliche Parteien sich erneut eingehend zur Sache äussern und ihre Argumente ausführlich darlegen konnten. Eine Rückweisung der Angelegenheit an das Departement