13/26 im Verfahren O2V 22 17). Aus den in den vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren vom Departement Finanzen eingereichten Stellungnahmen geht – deutlicher als aus der Formulierung des angefochtenen Rekursentscheids – hervor, dass das Departement Finanzen bei der Abwägung der Argumente für und gegen die Gewährung der Akteneinsicht zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer sei die Akteneinsicht zu versagen, wobei sich die Rekursinstanz im Wesentlichen den schon von der Steuerverwaltung gemachten Schlussfolgerungen anschloss.