Zusätzlich sei der Beschwerdegrund der fehlerhaften Ermessensausübung bzw. Unangemessenheit geprüft und zusammenfassend festgehalten worden, dass keine Rechtsverletzung durch die kantonale Steuerverwaltung ersichtlich sei. Das Departement Finanzen sei der Begründung der kantonalen Steuerverwaltung gefolgt und zum gleichen Resultat betreffend Einschränkung der Akteneinsicht gekommen.