1.3 Sowohl im Verfahren O2V 21 51, das den Bundessteuerbereich betrifft, als auch im Verfahren O2V 22 17, das den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, ist die Akteneinsicht des Beschwerdeführers in die Steuerakten seiner verstorbenen Mutter strittig. Der den Beschwerden zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich, mit Ausnahme des unterschiedlichen Rechtsmittelwegs zur Anfechtung der Ablehnung der Akteneinsicht durch die kantonale Steuerverwaltung, grundsätzlich nicht.