1.1 Verfügungen der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht können gemäss der im Bundessteuerrecht zur Anwendung gelangenden Gesetzesbestimmungen innert 30 Tagen nach Eröffnung direkt mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 114 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 104 Abs. 3 DBG und Art. 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]).