Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde der kantonalen Steuerverwaltung, dem Departement Finanzen, dem zu beiden Verfahren beigeladenen B. sowie der im Bundessteuerverfahren beigeladenen Eidg. Steuerverwaltung Gelegenheit gegeben, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Am 5. Mai 2022 reichte die kantonale Steuerverwaltung eine Kurzvernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerdeanträge unter Verweis auf die bereits ergangenen Entscheide. Mit begründeter Stellungnahme vom 10. Juni 2022 schloss sich der beigeladene B. dem Antrag auf Abweisung der Beschwerdeanträge an.