Mit Rekursentscheid vom 24. März 2022 bestätigte das Departement Finanzen die von der kantonalen Steuerverwaltung erlassene Verfügung und wies den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Rekursentscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2022 Beschwerde beim Obergericht. Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde das Verfahren O2V 22 17 eröffnet und das bis anhin sistierte Verfahren O2V 21 51 wieder aufgenommen. Der anschliessend in die Wege geleitete Schriftenwechsel in den Verfahren O2V 21 51 und O2V 22 17 wurde gemeinsam durchgeführt.