Es ist somit grundsätzlich von der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens auszugehen. Die Kostenverlegung richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1639, Ziff. 2.1). Massgebend ist mithin das VRPG. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten, womit von ihm keine Verfahrenskosten zu tragen sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG).