demgemäss an einer entscheidenden Voraussetzung für eine Haftung des Organs nach Art. 52 AHVG. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2021 und die ihm Seite 9 zugrundeliegende Schadenersatzverfügung vom 1. Dezember 2020, welche eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Gesellschaftsorgan vorsehen, sind entsprechend aufzuheben. Dies führt letztlich zu einer vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde.