In diesem Zusammenhang sei noch auf zwei Stundungsbzw. Abzahlungsvereinbarungen hingewiesen, welche die B. GmbH mit zwei wichtigen Gläubigern schloss (act. 2.19 f.). Nachdem die Verantwortlichen der B. GmbH sehr viel für die Rettung des Unternehmens getan haben, kann nicht gesagt werden, dass die gegenüber der Ausgleichskasse verlangten Zahlungsaufschübe ohne realistischen Hintergrund verlangt worden sind. Der Gesellschaft kann nicht unterstellt werden, sie habe ihren Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterführen wollen (vgl. dazu AHI-Praxis 1999, S. 27 und BGE 121 V 243 E. 4b und 5).