fenden Ausstände in 7 Raten, wobei die letzte per Ende Juli 2020 zu leisten war (act. 2.6). 4.3.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, bei der B. GmbH habe Anfang 2019 keine realistische Sanierungsaussicht bestanden aufgrund des damals bestehenden Finanzbedarfs von rund Fr. 400'000.--. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erörtert und belegt detailliert, was für Massnahmen gemäss einem Sanierungskonzept vom 5. Februar 2019 getroffen wurden, um die Überschuldung zu beseitigen.