4.2 Die Vorinstanz argumentierte im angefochtenen Entscheid, die Beitragspflicht sei vorliegend über ein Jahr verletzt worden, die Beitragsrechnungen für 2020 seien ebenfalls noch ausstehend. Es liege kein entschuldbarer Grund für das Verhalten der Arbeitgeberin vor. Zwar habe die Arbeitgeberin Massnahmen getroffen, um das Unternehmen zu sanieren, allerdings seien die eingegangenen Risiken zu hoch gewesen, als dass von einer Zurückhaltung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv eine für die Rettung des Unternehmens ausschlaggebende Wirkung hätte erwartet werden können.