b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Am XX.XX.1993 wurde die B. GmbH mit Sitz in C. im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt X. Mit Entscheid vom XX.XX.XXXX verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom XX.XX.XXXX mangels Aktiven eingestellt. Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war, wurde die Gesellschaft nach Massgabe von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes