Unter Berücksichtigung, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine vom Obergericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht behandelte Grundsatzfrage zu klären war, erscheint es nicht angezeigt, den Kostenrahmen nach oben auszuschöpfen. Angesichts des im konkreten Fall zudem geringen Aktenumfangs und insbesondere des geringen Streitwerts sowie dem nachvollziehbaren Anliegen der Beschwerdeführerin zur gerichtlichen Klärung der sich im Verfahren O2V 21 1 erstmals stellenden Fragen wird die Gerichtsgebühr im Verfahren O2V 21 1 auf Fr. 500.-- festgesetzt.