Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Unter Berücksichtigung, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine vom Obergericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht behandelte Grundsatzfrage zu klären war, erscheint es nicht angezeigt, den Kostenrahmen nach oben auszuschöpfen.