Die bei der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Steuereinheit von 7.30 resultierende Kapitalsteuer 2019 gemäss Art. 90 Abs. 1 StG (0.065 Promille des steuerbaren Eigenkapitals) liegt nämlich in beiden Fällen deutlich unter Fr. 900.--, so dass gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 90 Abs. 2 StG die zu erhebende Kapitalsteuer im Resultat in beiden Fällen dem Mindestbetrag von Fr. 900.-- entspricht. Seite 17 3. Kosten und Entschädigung