Bezüglich der Festlegung des steuerbaren Kapitals durch die Vorinstanz bleibt abschliessend anzumerken, dass die Gesamtsteuer für das Kapital im Kanton Appenzell Ausserrhoden ohnehin mindestens Fr. 900.-- beträgt (Art. 90 Abs. 2 StG). Bei dieser sog. Mindeststeuer handelt es sich um eine Steuer, welche als gesetzlich festgelegter Betrag erhoben wird, wenn die ordentliche Steuerleistung diesen Betrag unterschreitet (vgl. zum Begriff der Mindeststeuer auch MICHAEL FELBER/FABIAN DUSS, in: Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 27 StHG, m.w.