nicht dafür genügen, die von der Vorinstanz für alle Steuersubjekte rechtsgleich angewandte Veranlagungspraxis, wonach in den Steuerbilanzen 2019 keine Corona-Rückstellungen akzeptiert werden können, zu korrigieren. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angefochtene Aufrechnung der Corona-Rückstellung von Fr. 10‘000.-- in der Steuerbilanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.