Die Beschwerdeführerin kann weder aus den im Kanton Appenzell Ausserrhoden geltenden Rechtsgrundlagen noch aus der Veranlagungspraxis der Vorinstanz einen Anspruch ableiten, wonach ihre im Jahresabschluss 2019 gestützt auf Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR pauschal verbuchte Corona-Rückstellung von Fr. 10‘000.-- für die Steuerbilanz zu berücksichtigen wäre.