6) noch von den meisten kantonalen Steuerbehörden für die Veranlagung der kantonalen Steuern akzeptiert werden. Nur vereinzelte Kantone haben beschlossen, bei den kantonalen Steuern solche Corona-Rückstellungen für die Steuerperiode 2019 zuzulassen, dies allerdings in der Regel in Abhängigkeit vom Ergebnis und teils betragsmässig begrenzt, vgl. dazu die von EXPERTsuisse zusammengestellte Übersicht, Corona-Pandemie in der Steuerbilanz, Stand 30. April 20204: