Zwar wird nicht generell ausgeschlossen, dass Unternehmungen im Rahmen der Möglichkeiten des Rechnungslegungsrechts Rückstellungen in der Jahresrechnung 2019 vornehmen, allerdings wird die Pandemie grundsätzlich als Ereignis 2020 betrachtet und für Verluste, deren Ursache nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist, besteht jedenfalls keine Rückstellungspflicht. Werden trotzdem Rückstellungen in der Handelsbilanz 2019 aufgrund der dortigen Zulässigkeit von stillen Reserven gebildet, müssen diese entsprechend im Bestand der stillen Reserven aufgeführt werden (vgl. Unterlagen Treuhand Suisse: Fragen und Antworten