abgerufen am 12. Mai 2021; ferner auch ROBERTO DI NINO, COVID-19-Pandemie und Jahresabschlüsse 2020, in: TREX 2020, S. 332 ff.). Zwar wird nicht generell ausgeschlossen, dass Unternehmungen im Rahmen der Möglichkeiten des Rechnungslegungsrechts Rückstellungen in der Jahresrechnung 2019 vornehmen, allerdings wird die Pandemie grundsätzlich als Ereignis 2020 betrachtet und für Verluste, deren Ursache nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist, besteht jedenfalls keine Rückstellungspflicht.